Begriff
Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) ist ein Weihnachtsbaum natürlichen
Ursprungs oder einem natürlichen Weihnachtsbaum nachgebildeter Weihnachtsbaum,
der zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt wird.
Aufstellen der Weihnachtsbäume
Ein Dienstweihnachtsbaum (DWB) darf nur von sachkundigen Personen
nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzen aufgestellt werden.
Dieser hat darauf zu achten, dass
der DWB (Dienstweihnachtsbaum) mit seinem unteren der Spitze entgegengesetzten Ende in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird
der DWB in der Haltevorichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht
im Umfallbereich des DWB keine zerbrechlichen oder durch umfallende
DWB in ihrer Funktion zu beeinträchtigende Anlagen vorhanden sind.
Behandeln der Beleuchtung
Der DWB ist mit weihnachtlichem Behang nach Massgabe des Dienststellenleiters
zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren Flammenwirkung auf dem Verbrennen
eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht (sogenannte Kerzen), dürfen
nur Verwendung finden, wenn
die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten
hinreichend unterrichtet sind während der Brennzeit der Beleuchtungskörper
ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher
bereitsteht.
Aufführen von Krippenspielen
In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele
unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen.
In der Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen
notwendig:
Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person
Josef: älterer Beamter mit Bart
Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender
Esel und Schafe: geeignete Beamte/Beamtin
Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte.
Absingen von Weihnachtsliedern
Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten
unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet
um den DWB auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei
dieser Gelegenheit durch einen Vorgesetzten in Gestalt eines Weihnachtsmannes
an die Untergebenen verteilt werden. Zwar ist bei einer solchen Gelegenheit
das Besprechen unerledigter Verfügungen aus dem zu Ende gehenden Arbeitsjahr
nicht unbedingt gefordert, jedoch scheint es angebracht, die allgemeine
Anwesenheit des Dienstpersonals auch für Dienstgeschäfte zu nutzen.
Vorgenannte Richtlinien der Verordnung sind in geeigneter Weise im
entsprechenden Zuständigkeitsbereich bekanntzugeben und einzuhalten.